Artikel 104 Kosten
Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Wenn dies der Billigkeit entspricht kann die Einspruchsabteilung eine andere Kostenverteilung vorsehen. Die Kostenfestsetzung wird durch die Ausführungsordnung geregelt. Ist eine Entscheidung des EPA über die Kostenfestsetzung unanfechtbar, wirkt diese Entscheidung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats, in dem die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung der Entscheidung ist nur bezüglich der Echtheit möglich.
Artikel 106
Regeln 11, 88, 97, 111 und 140
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/99
Artikel 106
Regel 11
Regel 88
Regel 97
Regel 111
Regel 140
G 3/99
Artikel 104 EPÜ
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